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DSGVO, GPSR und BFSG 2026: Was Websites und Onlineshops wirklich beachten müssen

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Eine Website braucht heute mehr als ein Impressum, eine Datenschutzerklärung und irgendeinen Cookie-Banner, der beim ersten Besuch den halben Bildschirm besetzt.

Je nach Geschäftsmodell greifen unterschiedliche Vorschriften. Die DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Das Digitale-Dienste-Gesetz enthält unter anderem Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung. Das TDDDG betrifft den Zugriff auf Informationen in Endgeräten, etwa durch Cookies und Tracking-Technologien. Für Onlineshops kommen seit Dezember 2024 die Anforderungen der europäischen Produktsicherheitsverordnung GPSR hinzu. Seit dem 28. Juni 2025 gilt außerdem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für bestimmte Produkte und Dienstleistungen.

Diese Regelwerke gehören zwar alle zum rechtlichen Rahmen eines Onlineauftritts. Sie verfolgen jedoch unterschiedliche Ziele.

Wer sie sauber umsetzen möchte, muss deshalb zuerst klären, welche Vorschrift für das eigene Angebot überhaupt gilt. Ein kleiner Unternehmensblog braucht andere Maßnahmen als ein WooCommerce-Shop mit Verbraucherprodukten. Ein reiner B2B-Dienstleister ist anders zu beurteilen als ein Onlineshop, der an private Kunden verkauft.

Dieser Beitrag gibt einen verständlichen Überblick für 2026. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, zeigt aber, an welchen Stellen Unternehmen technisch und organisatorisch handeln müssen.

DSGVO: Datenschutz beginnt bei den tatsächlichen Datenflüssen

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in der Europäischen Union. Sie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten und räumt betroffenen Personen unter anderem Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ein.

Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu gehören offensichtliche Angaben wie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse. Auch IP-Adressen, Bestelldaten, Benutzerkonten, Supportanfragen oder Geräteinformationen können personenbezogen sein.

Für Websitebetreiber bedeutet das: Entscheidend ist nicht, welche Standardtexte in der Datenschutzerklärung stehen. Entscheidend ist, welche Daten auf der konkreten Website tatsächlich verarbeitet werden.

Typische Datenquellen sind:

  • Kontakt- und Anfrageformulare
  • Benutzerkonten und Bestellungen
  • Newsletter-Anmeldungen
  • Analyse- und Marketingdienste
  • eingebettete Videos, Karten oder Schriftarten
  • Server- und Sicherheitsprotokolle
  • Zahlungsdienstleister
  • Bewertungs- und Supportsysteme

Eine Datenschutzerklärung muss diese Verarbeitungsvorgänge nachvollziehbar beschreiben. Sie sollte benennen, wer verantwortlich ist, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht und wie lange die Daten gespeichert werden. Ebenso müssen Empfänger, mögliche Drittlandübermittlungen und die Rechte der betroffenen Personen berücksichtigt werden.

Ein Datenschutzgenerator kann dabei unterstützen. Er kennt allerdings nicht automatisch die tatsächliche technische Konfiguration einer Website. Genau dort entstehen viele Fehler: Der Text nennt Dienste, die längst entfernt wurden, während aktive Plugins, externe Schriftarten oder Tracking-Skripte fehlen.

Cookie-Banner werden häufig pauschal mit der DSGVO begründet. Rechtlich spielt zusätzlich § 25 TDDDG eine zentrale Rolle.

Danach ist grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich, wenn Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers gespeichert oder bereits gespeicherte Informationen ausgelesen werden. Eine Ausnahme gilt unter anderem, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen.

Technisch notwendige Funktionen können daher häufig ohne vorherige Einwilligung eingesetzt werden. Dazu können je nach Website beispielsweise Warenkorb-, Login- oder Sicherheitseinstellungen gehören.

Analyse-, Marketing- und Profiling-Dienste benötigen dagegen regelmäßig eine wirksame Einwilligung, bevor sie geladen werden.

Ein sauberer Consent-Manager muss deshalb mehr leisten als ein hübsches Fenster mit einem grünen „Akzeptieren“-Button. Er muss externe Dienste vor der Einwilligung tatsächlich blockieren und eine freiwillige Auswahl ermöglichen. Ablehnen darf nicht absichtlich schwieriger gestaltet sein als Zustimmen. Die BfDI weist ausdrücklich darauf hin, dass nutzerfreundliche und datenschutzkonforme Einwilligungsbanner miteinander vereinbar sind.

In der Praxis sollten Betreiber prüfen:

  • Welche Cookies und externen Verbindungen entstehen vor einer Auswahl?
  • Werden Google Analytics, Meta Pixel, YouTube oder Karten wirklich blockiert?
  • Lassen sich einzelne Kategorien getrennt auswählen?
  • Kann eine Einwilligung später widerrufen werden?
  • Stimmen Banner, Datenschutzerklärung und tatsächliche Technik überein?

Ein Banner allein schafft keine Rechtskonformität. Es kann auch nur sehr dekorativ über einer fehlerhaften Website liegen.

Impressumspflicht nach dem Digitale-Dienste-Gesetz

Seit Mai 2024 wird die Anbieterkennzeichnung für digitale Dienste in Deutschland über das Digitale-Dienste-Gesetz geregelt. § 5 DDG verlangt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Informationen, die leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen.

Welche Angaben erforderlich sind, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab. Typischerweise gehören dazu:

  • vollständiger Name oder Unternehmensname
  • ladungsfähige Anschrift
  • eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit
  • vertretungsberechtigte Personen
  • Register und Registernummer, sofern vorhanden
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
  • berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ersetzt dabei nicht pauschal die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum. Die gegenteilige Behauptung kursiert seit der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer auffällig hartnäckig, vermutlich weil eine weitere Nummer allein noch nicht genug Verwaltungsromantik erzeugt.

Das Impressum sollte von jeder Seite aus leicht erreichbar sein. Üblich ist eine eindeutige Verlinkung im Footer. Versteckte Angaben in den AGB oder ausschließlich innerhalb eines Kontaktformulars erfüllen diesen Zweck kaum.

Auftragsverarbeitung und externe Dienstleister

Viele Websites verarbeiten Daten nicht ausschließlich auf dem eigenen Server. Hostinganbieter, Newsletter-Dienste, Cloudsysteme, Wartungsdienstleister oder externe Supportlösungen können in die Verarbeitung eingebunden sein.

Verarbeitet ein Dienstleister personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Websitebetreibers, kann ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich sein.

Ob tatsächlich eine Auftragsverarbeitung vorliegt, hängt von der konkreten Rolle des Anbieters ab. Ein Zahlungsdienstleister handelt beispielsweise häufig in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit. Ein Hostinganbieter verarbeitet Daten typischerweise im Auftrag.

Neben dem Vertrag muss der reale Umgang mit den Daten geprüft werden:

Wo werden sie gespeichert? Welche Unterauftragnehmer sind beteiligt? Welche Zugriffsrechte bestehen? Werden Daten in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen? Welche Sicherheitsmaßnahmen sind dokumentiert?

Ein heruntergeladenes AVV-PDF löst diese Fragen nicht von selbst. Es dokumentiert im besten Fall eine zuvor verstandene Verarbeitung.

Technische Sicherheit ist Teil des Datenschutzes

Die DSGVO verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau. Für Websites bedeutet das mehr als ein gültiges SSL-Zertifikat.

Zu einer belastbaren Grundsicherung gehören aktuelle Softwarestände, sichere Passwörter, klar geregelte Zugriffsrechte, regelmäßige Backups und eine funktionierende Wiederherstellung. Administrationszugänge sollten mit Zwei-Faktor-Authentifizierung geschützt werden. Nicht benötigte Benutzerkonten und Plugins gehören entfernt.

Für WordPress- und WooCommerce-Systeme sind vor allem diese Punkte relevant:

  • regelmäßige Updates von Core, Themes und Plugins
  • minimale Benutzerrechte nach tatsächlicher Aufgabe
  • Zwei-Faktor-Authentifizierung für administrative Konten
  • geschützte Backups außerhalb des Produktivsystems
  • Protokollierung sicherheitsrelevanter Ereignisse
  • Schutz vor automatisierten Login-Versuchen
  • klare Prozesse für Sicherheitsvorfälle
  • Lösch- und Aufbewahrungskonzepte

Die technische Maßnahme muss zum Risiko passen. Ein einfacher Unternehmensauftritt benötigt keine Infrastruktur eines Kreditinstituts. Ein Shop mit Kundenkonten, Bestellungen und umfangreichen Schnittstellen braucht jedoch mehr als ein Sicherheitsplugin mit buntem Ampelsystem.

GPSR: Produktsicherheit statt Datenschutz

Die Abkürzung GPSR steht für General Product Safety Regulation, auf Deutsch Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit.

Sie hat nichts mit einem angeblichen „Gesetz zur Prävention von Sicherheitsrisiken“ oder einem allgemeinen IT-Sicherheitskonzept zu tun.

Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt seit dem 13. Dezember 2024 und modernisiert die Anforderungen an die Sicherheit von Verbraucherprodukten. Sie erfasst ausdrücklich auch Fernabsatz und Onlinehandel.

Betroffen sind vor allem Händler, Hersteller, Importeure und Betreiber von Online-Marktplätzen, die Verbraucherprodukte in der EU bereitstellen.

Für Onlineshops ist besonders wichtig, dass bestimmte Produkt- und Herstellerinformationen bereits im Onlineangebot klar und sichtbar dargestellt werden müssen. Je nach Produkt und Rollenverteilung gehören dazu unter anderem:

  • Name und Kontaktdaten des Herstellers
  • gegebenenfalls die verantwortliche Person in der EU
  • eine eindeutige Produktidentifikation
  • Produktbild, Typ oder andere Identifikationsmerkmale
  • erforderliche Warn- und Sicherheitsinformationen

Die GPSR betrifft damit nicht primär die Datenschutzerklärung. Sie betrifft Produktdaten, Verantwortlichkeiten, Rückverfolgbarkeit und Sicherheit.

Ein WooCommerce-Shop sollte deshalb prüfen, ob die benötigten Angaben strukturiert am jeweiligen Produkt gepflegt werden können. Ein allgemeiner Hinweis im Footer genügt nicht, wenn Informationen unmittelbar im Produktangebot erforderlich sind.

Welche Produkte fallen unter die GPSR?

Die GPSR gilt grundsätzlich für Verbraucherprodukte, soweit keine spezielleren europäischen Produktsicherheitsvorschriften denselben Bereich vollständig regeln. Für zahlreiche Produktgruppen bestehen zusätzliche oder vorrangige Regelungen.

Dazu gehören beispielsweise Spielzeug, Elektroprodukte, Maschinen, Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstung. Die GPSR kann ergänzend greifen, wenn spezifische Vorschriften bestimmte Sicherheitsaspekte nicht vollständig abdecken. Die Abgrenzung hängt daher vom konkreten Produkt ab.

Für Shopbetreiber reicht es folglich nicht, überall dieselben fünf GPSR-Felder einzublenden. Zuerst muss geklärt werden, welche Rolle das Unternehmen einnimmt und welche produktbezogenen Vorschriften gelten.

BFSG: Seit Juni 2025 gilt Barrierefreiheit für bestimmte Angebote

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Seine Anforderungen gelten grundsätzlich seit dem 28. Juni 2025. Das Gesetz soll bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar machen.

Für Websites ist vor allem der elektronische Geschäftsverkehr relevant. Darunter fallen Dienstleistungen, die über Websites oder mobile Anwendungen angeboten werden und auf einen Verbrauchervertrag abzielen.

Damit können insbesondere betroffen sein:

  • Onlineshops
  • Buchungsplattformen
  • digitale Vertragsabschlüsse
  • Online-Banking
  • E-Books und zugehörige Dienste
  • bestimmte Telekommunikations- und Personenverkehrsdienste

Eine reine Unternehmenswebsite ohne Möglichkeit zum Verbrauchervertrag fällt nicht automatisch unter das BFSG. Ein Shop, über den Verbraucher verbindlich bestellen können, ist dagegen regelmäßig näher zu prüfen.

Diese Unterscheidung ist wichtig. Seit 2025 wurden erstaunlich viele Websites pauschal für „BFSG-pflichtig“ erklärt. Das ist ungefähr so präzise wie die Aussage, jedes Gebäude brauche einen Fahrstuhl.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind vom BFSG ausgenommen. Nach der gesetzlichen Definition geht es dabei grundsätzlich um Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Diese Ausnahme betrifft Dienstleistungen. Für Kleinstunternehmen, die unter das BFSG fallende Produkte herstellen, importieren oder vertreiben, gelten andere Regeln. Das BMAS weist ausdrücklich darauf hin, dass Kleinstunternehmen im Bereich der angebotenen Dienstleistungen ausgenommen sind.

Ob ein konkreter Onlineshop unter die Ausnahme fällt, sollte anhand der tatsächlichen Unternehmensstruktur und Tätigkeit geprüft werden.

Auch für ausgenommene Unternehmen bleibt Barrierefreiheit sinnvoll. Sie verbessert die Nutzbarkeit für Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen und häufig zugleich die allgemeine Bedienbarkeit.

Was eine barrierefreie Website praktisch braucht

Das BFSG nennt funktionale Anforderungen. Für die technische Umsetzung spielen etablierte Standards wie die WCAG und die europäische Norm EN 301 549 eine wichtige Rolle.

Eine zugängliche Website beginnt mit sauberem HTML und einer logischen Struktur.

Überschriften müssen hierarchisch eingesetzt werden. Formulare brauchen eindeutige Beschriftungen. Bedienelemente müssen per Tastatur erreichbar sein. Bilder benötigen sinnvolle Alternativtexte, sofern sie relevante Informationen transportieren. Farbkontraste, Fokusmarkierungen und verständliche Fehlermeldungen gehören ebenfalls dazu.

Wichtige Prüfpunkte sind:

  • vollständige Tastaturbedienung
  • sichtbarer Tastaturfokus
  • semantische Überschriftenstruktur
  • verständliche Link- und Buttontexte
  • beschriftete Formularfelder
  • ausreichende Farbkontraste
  • skalierbare Texte
  • Alternativtexte für informative Bilder
  • Untertitel oder Alternativen für relevante Medien
  • nachvollziehbare Fehlermeldungen
  • Verzicht auf vermeidbare Zeitlimits und blinkende Inhalte

Automatisierte Prüfwerkzeuge können einen Teil dieser Fehler erkennen. Sie ersetzen keine manuelle Prüfung mit Tastatur und Screenreader.

Eine Website kann beim automatisierten Test 100 Punkte erreichen und trotzdem für einen realen Menschen kaum bedienbar sein. Maschinen sind bei menschlicher Nutzbarkeit erwartungsgemäß nur begrenzt beeindruckend.

BFSG und Datenschutzerklärung sind getrennte Themen

Der Ausgangstext behauptete, Datenschutzerklärungen müssten wegen des BFSG oder der GPSR neue Datenschutzinhalte erhalten. So pauschal stimmt das nicht.

Die GPSR regelt Produktsicherheit. Sie ergänzt nicht allgemein die Datenschutzerklärung.

Das BFSG verlangt bei betroffenen Dienstleistungen Informationen darüber, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. Diese Informationen sind von der Datenschutzerklärung zu trennen.

Natürlich müssen auch Datenschutzhinweise selbst zugänglich dargestellt werden. Das folgt jedoch aus der allgemeinen Pflicht, Informationen verständlich und erreichbar bereitzustellen, und bei betroffenen Angeboten zusätzlich aus den Anforderungen an die Barrierefreiheit der Dienstleistung.

Rechtstexte sollten daher inhaltlich getrennt und technisch sauber zugänglich sein:

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Widerrufsbelehrung
  • AGB, sofern verwendet
  • Informationen zur Barrierefreiheit
  • produktbezogene Sicherheitsinformationen

Eine einzige Seite mit allem, was rechtlich klingt, erzeugt selten Klarheit.

AGB und Widerrufsrecht im Onlineshop

AGB sind nicht für jeden Shop zwingend vorgeschrieben. Sie sind jedoch üblich, weil sie wiederkehrende Vertragsbedingungen transparent regeln können.

Das Widerrufsrecht ist davon zu unterscheiden. Bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz bestehen grundsätzlich gesetzliche Informationspflichten und regelmäßig ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Je nach Produkt oder Dienstleistung greifen Ausnahmen.

Der Checkout muss die erforderlichen Informationen rechtzeitig darstellen. Dazu gehören insbesondere Preis, wesentliche Produkteigenschaften, Lieferbedingungen und die eindeutige Bestätigung einer zahlungspflichtigen Bestellung.

AGB, Widerrufsbelehrung und Produktinformationen sollten rechtlich erstellt oder geprüft werden. Eine Webagentur kann sie korrekt einbinden und den Bestellprozess technisch umsetzen. Sie sollte jedoch keine individuelle Rechtsberatung simulieren, nur weil WordPress einen Texteditor besitzt.

Was Unternehmen 2026 konkret prüfen sollten

Die sinnvollste Prüfung beginnt beim Geschäftsmodell.

Eine Informationswebsite ohne Shop braucht eine andere Prüfung als ein Verbraucherportal mit Bestellprozess. Deshalb sollte zuerst erfasst werden, welche Daten verarbeitet, welche Produkte angeboten und welche Verträge online geschlossen werden.

Danach folgen vier getrennte Bereiche:

Datenschutz

Welche personenbezogenen Daten fließen wohin? Welche Dienste sind eingebunden? Stimmen Consent-Manager und Datenschutzerklärung mit der Technik überein?

Anbieter- und Verbraucherinformationen

Ist das Impressum vollständig? Sind AGB, Widerruf und Checkout korrekt eingebunden? Werden gesetzlich erforderliche Angaben leicht erreichbar dargestellt?

Produktinformationen

Greift die GPSR oder spezielles Produktsicherheitsrecht? Sind Hersteller, verantwortliche Person, Produktidentifikation sowie Warn- und Sicherheitshinweise am Produkt sichtbar?

Barrierefreiheit

Fällt die angebotene Dienstleistung unter das BFSG? Greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen? Ist der relevante Kauf- oder Buchungsprozess technisch zugänglich?

Diese Trennung verhindert, dass Maßnahmen miteinander verwechselt werden. Ein Cookie-Banner löst keine GPSR-Pflicht. Ein Alternativtext ersetzt keine Datenschutzerklärung. Und eine Autorenbox rettet, zur allgemeinen Überraschung, weder den Checkout noch das Impressum.

Was eine Webagentur leisten kann

Eine Web- und SEO-Agentur kann die technische und redaktionelle Umsetzung erheblich unterstützen.

Dazu gehören:

  • eingesetzte Dienste und Datenflüsse technisch erfassen
  • Consent-Management korrekt konfigurieren
  • externe Ressourcen vor Einwilligung blockieren
  • Rechtstexte sichtbar und zugänglich einbinden
  • Produktfelder für GPSR-Angaben entwickeln
  • Barrieren in Navigation, Formularen und Checkout reduzieren
  • semantisches HTML und zugängliche Komponenten umsetzen
  • automatisierte und manuelle technische Tests durchführen
  • Änderungen nachvollziehbar dokumentieren

Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls und die Erstellung individueller Rechtstexte gehören dagegen zu spezialisierten Rechtsanwälten oder entsprechend befugten Rechtsdienstleistern.

Diese Aufgabenteilung ist kein Nachteil. Sie verhindert, dass ein technisch perfekter Cookie-Banner auf einer rechtlich falsch bewerteten Grundlage arbeitet oder ein juristisch sauberer Text eine technisch völlig andere Website beschreibt.

Fazit: Rechtssicherheit entsteht nicht durch drei installierte Plugins

DSGVO, GPSR und BFSG betreffen unterschiedliche Ebenen eines Onlineauftritts.

Die DSGVO und das TDDDG regeln Datenverarbeitung, Tracking und den Zugriff auf Endgeräte. Das DDG enthält unter anderem Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung. Die GPSR betrifft die Sicherheit und Rückverfolgbarkeit von Verbraucherprodukten. Das BFSG verlangt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einen barrierefreien Zugang.

Eine saubere Umsetzung beginnt deshalb mit einer Bestandsaufnahme.

Welche Daten fließen? Welche Produkte werden angeboten? Wer ist Hersteller oder Importeur? Können Verbraucher online einen Vertrag schließen? Fällt das Unternehmen unter eine Ausnahme?

Erst aus diesen Antworten ergibt sich, welche technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen notwendig sind.

Wer stattdessen für jedes Gesetz ein neues WordPress-Plugin installiert, besitzt am Ende meist mehr Einstellungen. Rechtssicherheit war leider nicht automatisch dabei.


Häufige Fragen zu DSGVO, GPSR und BFSG

Gilt das BFSG für jede Unternehmenswebsite?

Nein. Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Im Web ist insbesondere der elektronische Geschäftsverkehr mit Verbrauchern relevant. Eine reine Informationswebsite fällt nicht automatisch darunter.

Sind kleine Onlineshops vom BFSG ausgenommen?

Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen, wenn sie weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreichen. Die konkrete Einordnung sollte trotzdem geprüft werden.

Was bedeutet GPSR?

GPSR steht für General Product Safety Regulation. Die EU-Verordnung regelt die allgemeine Sicherheit von Verbraucherprodukten und gilt seit dem 13. Dezember 2024.

Braucht jeder Onlineshop GPSR-Angaben?

Die GPSR betrifft Verbraucherprodukte. Welche Angaben erforderlich sind, hängt vom Produkt, der Rolle des Händlers und möglichen spezielleren Produktvorschriften ab.

Muss jedes Cookie vorher blockiert werden?

Nein. Für technisch unbedingt erforderliche Speicherungen und Zugriffe kann eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht greifen. Analyse-, Werbe- und Profiling-Dienste benötigen dagegen regelmäßig eine vorherige Einwilligung.

Reicht ein Cookie-Banner für die DSGVO aus?

Nein. Ein Banner regelt nur einen Teil der Datenverarbeitung. Datenschutzerklärung, Verträge, technische Sicherheit, Löschprozesse und die tatsächliche Konfiguration der Website müssen ebenfalls stimmen.

Muss die Wirtschafts-Identifikationsnummer ins Impressum?

Sie ersetzt nicht pauschal die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Welche Angaben ins Impressum gehören, richtet sich nach § 5 DDG und weiteren einschlägigen Vorschriften.

Kann eine Webagentur eine Website rechtssicher machen?

Eine Agentur kann technische Prüfungen und Umsetzungen übernehmen. Die verbindliche rechtliche Einzelfallprüfung und individuelle Erstellung von Rechtstexten sollte durch entsprechend befugte Rechtsberater erfolgen.


SEO Wunderland Rene

Über den Autor

René Nebeling - CEO von SEO Wunderland und renistic.com
Wenn du es dir vorstellen kannst, dann kannst du es auch tun.

Ich bin René Nebeling, Gründer von SEO Wunderland. Ich beschäftige mich seit vielen Jahren mit Websites, Suchmaschinen und der Frage, warum manche Seiten sichtbar werden und andere irgendwie im Hintergrund bleiben.

Im Alltag arbeite ich viel an der Struktur von Websites. Technik aufräumen, Ladezeiten verbessern, Inhalte überarbeiten. Manchmal sind das kleine Anpassungen, manchmal wird eine Seite komplett neu aufgebaut. Das passiert öfter, als man denkt.

Ein großer Teil meiner Arbeit ist Content. Über die Jahre sind viele Texte entstanden. Für Online-Shops, Kanzleien, Coaches, Einzelunternehmer und kleinere Unternehmen. Mal geht es um klassische Website-Texte, mal um Landingpages oder Produktbeschreibungen. Und manchmal entstehen auch längere Inhalte, etwa Blogartikel oder Ratgeberseiten.

Dabei merkt man ziemlich schnell, dass guter Content selten aus perfekten Formeln entsteht. Oft beginnt es mit Gesprächen, mit echten Fragen aus Projekten oder mit Dingen, die man in der Praxis immer wieder sieht.

Neben Kundenprojekten entwickle ich auch eigene Websites und Systeme. Dort kann ich vieles direkt ausprobieren. SEO-Strukturen, Content-Aufbau, technische Lösungen in WordPress. Ein bisschen Labor gehört also auch dazu.

In meinen Artikeln schreibe ich daher meist über Erfahrungen aus echten Projekten. Über Content, über technische Zusammenhänge oder auch über kleine Details, die am Ende erstaunlich viel Einfluss haben können.

Mehr über meine Arbeit und Projekte findest du bei SEO Wunderland.